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   OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22   

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OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22 (https://dejure.org/2022,2772)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2022 - 14 MN 147/22 (https://dejure.org/2022,2772)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 14 MN 147/22 (https://dejure.org/2022,2772)
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Kurzfassungen/Presse

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    Keine Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen durch nicht geimpfte und ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21

    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 - juris Rn. 30 f., vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 66 ff.), durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig (vgl. hierzu im Einzelnen: NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist.

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).

    Der Ausschluss ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Die Einhaltung von Abständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist jedenfalls während der Sportausübung nicht derart gewährleistet, dass es als ebenso wirksam wie die generelle Unterbindung von Kontakten für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen auf Sportanlagen angesehen werden könnte (Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 463/21 -, juris 33; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 41; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris Rn. 183 ff.).

    Schon dieses Risiko mindert die Effektivität einer nur von einem negativen Testnachweis abhängigen Zugangsbeschränkung gegenüber einem Zutrittsverbot für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen und lässt diese daher bei summarischer Prüfung nicht gleich geeignet erscheinen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 42).

    (4) Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (2-G-Regelung) ist unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infrastrukturen sowie unter Berücksichtigung des spezifisch hohen Infektionsrisikos, das bei ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen besteht, derzeit auch noch angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 46 ff.).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht - anders als bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Dabei überschreitet die pauschalierende Gleichbehandlung aller betroffenen Sportarten in der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht offensichtlich (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 49).

    Die Ungleichbehandlung Ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen einerseits und Geimpfter und Genesener andererseits verletzt die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50).

    Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermitteln vielmehr einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22

    2-G-Regelung; Außervollzugsetzung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sport

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).

    (2) Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen grundsätzlich geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 17.2.2022).

    Der Ausschluss ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht - anders als bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Der Senat teilt die Auffassung des 13. Senats des beschließenden Gerichts, nach dessen ständiger Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2022 - 13 B 1986/21

    2Gplus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Aus den bereits dargelegten Gründen [siehe unter aa) (4) (d)] liegt außerdem eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen, die Sportanlagen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel nutzen wollen, vor (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 8.2.2022 - 13 B 1986/21.NE -, juris Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 14 MN 139/22

    Keine Außervollzugsetzung der Regelung über die Corona-Warnstufen und die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Gerade im Hinblick auf die für ungeimpfte Personen geltenden erheblichen Kontaktbeschränkungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2022 - 14 MN 139/22 -, juris Rn. 33) ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese Personen bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen keinen Einschränkungen unterliegen sollten.
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Mildere, sachlich gleichwertige alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 ff.) sind jedenfalls nicht offensichtlich.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22
    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 485/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätten

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2021 - 13 B 1901/21

    Eilantrag gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 62/20

    Autowaschanlage; Corona; Normenkontrolle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - 13 B 28/22

    Berechtige Versagung einer Sportausübung aufgrund der Corona-Pandemie

    So zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2022 - 13 B 195/22.NE -, juris, Rn. 84; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 14 MN 147/22 -, juris, Rn. 19.

    vgl. zum Verbot der Sportausübung in geschlossenen Räumen für nicht immunisierte Personen Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 14 MN 147/22 -, juris, Rn. 37.

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung bestehen nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 14; vgl. zur Testobliegenheit an Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 22).

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 16; v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 m.w.N. u. Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; siehe zur sich dem BVerwG anschließenden Rspr. anderer Senate des Nds. OVG: Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 17.2.2020 - 2 MN 379/19 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.12.2021 -13 MN 478/21 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 17.2.2022 -14 MN 147/22 -, juris Rn. 11).
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